Hinweise auf die Kostenstruktur anwaltlicher Beratung und Vertretung
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts – sowohl bei der außergerichtlichen Beratung als auch bei der Vertretung vor Gericht – löst selbstverständlich Kosten aus. Diese können häufig zu Beginn des Mandats noch nicht abschließend beurteilt werden. Es ist aber wichtig bereits zu Beginn des Mandats die Kostenfrage, die voraussichtlich entstehenden Gebühren und auch die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung anzusprechen.
Soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei der Abrechnung nach RVG richtet sich diese nach dem Gegenstand oder Streitwert der einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts. Mit Hilfe der Vorschriften des RVG gilt es zunächst den Gegenstand der rechtlichen Beratung wertmäßig zu erfassen. Soweit das RVG den Streitwert nicht eindeutig festlegt, ist das rechtliche Interesse des Mandanten zu bewerten. In gerichtlichen Verfahren wird dieser Gegenstands- oder Streitwert durch das Gericht festgesetzt.
Nach dem neuen Vergütungsrecht ist die Erstberatung eines Verbrauchers nicht mehr gesetzlich festgelegt. Der Anwalt ist gehalten, vorab mit dem Mandanten eine Erstberatungsgebühr zu vereinbaren oder ihn auf eine Abrechnung nach RVG hinzuweisen. Wir werden Ihnen daher bei einer Erstberatung je nach Rechtsgebiet eine Erstberatungsgebühr anbieten. Soweit dies nicht geschieht, wird auch die Erstberatung nach dem RVG abgerechnet.
Generell bieten wir neben der Abrechnung nach RVG grundsätzlich auch den Abschluss einer individuellen Vergütungsvereinbarung an. Diese kann – je nach Fallgestaltung – entweder eine Abrechnung nach Stunden beinhalten oder auf der Basis einer Pauschale erfolgen. In jedem Falle wird eine individuelle Vergütungsvereinbarung vorher vereinbart und schriftlich festgehalten.
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich – gleich ob nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung oder RVG abgerechnet wird – ein angemessener Kostenvorschuss in Rechnung gestellt wird.
Falls Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind ein gerichtliches Verfahren zu finanzieren, kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Auch hierfür entstehen bereits Kosten. Soweit der Antrag abgelehnt wird, haben Sie diese ebenso wie bereits entstandene Gerichtskosten zu tragen. Wenn dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stattgegeben wird, werden Ihre eigenen Anwalts- und Gerichtskosten übernommen. Soweit Sie bei gewährter Verfahrenskostenhilfe im Verfahren unterliegen, haben Sie dennoch in der Regel die Kosten des Gegners zu erstatten.
Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, werden wir nach Möglichkeit die gesetzlichen Gebühren über die Rechtsschutzversicherung abrechnen. Bitte beachten Sie, dass insbesondere im Rahmen des Familien- und Erbrechts in der Regel die Rechtsschutzversicherungen nicht eintreten. Teilweise wird aber die Erstberatungsgebühr übernommen.